SATZUNG | HAUS & GRUND FRIEDRICHSHAFEN E.V.:



§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Haus & Grund Friedrichshafen“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Friedrichshafen.


§2 Aufgaben des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Belange des Haus- und Grundeigentums
zu wahren sowie seine Mitglieder zu betreuen und zu beraten


§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden;
denen das Eigentum an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder
Teilen hiervon zusteht und deren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Grundstück
innerhalb des Vereinsbereiches gelegen hat. Das gleiche gilt für Ehegatten
sowie für volljährige Kinder.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorsitzende.

3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

4. Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Austritt. Dieser ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und
spätestens 3 Monate vor Ende desselben schriftlich mitzuteilen.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluß. Dieser ist bei grober Pflichtverletzung nach vorheriger
Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch den Vorstand zulässig.
Der Beschluß ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Aus-
geschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Einschreibe-briefes schriftlich Beschwerde erheben, über welche die nächste Mitglieder-
versammlung endgültig zu entscheiden hat.
d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den
Verein.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich an Mitgliederversammlungen
und Wahlen zu beteiligen sowie Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten und die Interes-
sen des Vereins zu fördern.


§5a Datenschutzregelung
1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.

2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.


§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vereinsvorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§7 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassier, Schriftführer, Geschäftsführer, höchstens 10 Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von
3 Jahren gewählt.

3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, je einzeln, vertreten.

4. Dem Vorsitzenden obliegt es zur Sicherstellung der Vereinsaufgaben erforderliche Verträge abzuschließen. Er kann den Umfang der Zuständigkeit der Geschäftsführung regeln, zur Erledigung von Aufgaben Mitarbeiter und Berater anstellen sowie Ausschüsse einsetzen. Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit.

5. Vorstandsmitgliedern, Beisitzern sowie Mitarbeitern und Beratern kann für ihre Tätigkeiten insbesondere im Rahmen der Mitgliederberatungen, Vereins- und Verbandsveranstaltungen neben dem Ersatz der Auslagen Vergütung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft gewährt werden.

6. Die Wiederwahl des Vereinsvorstands und einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Wieder- oder Neuwahl im Amt.


§8 Kassenprüfung
Kasse und Rechnungswesen des Vereins werden von 2 Revisoren
wenigstens einmal jährlich geprüft. Über das Ergebnis der Revision ist dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.


§9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden in der Tagespresse.
Die Mitgliederversammlung kann wahlweise auch dadurch ordnungsgemäß ein-
berufen werden, dass Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung in der Mitgliederzeitung
Haus & Grund Württemberg und auf der Homepage des Vereins rechtzeitig be-
kannt gegeben werden

2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl des Vereinsvorstandes sowie der Revisoren und zwar jeweils auf
die Dauer dreier Jahre, sowie deren Abberufung
b) Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisorenberichtes
c) Entlastung des Vereinsvorstands
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und —vorsitzenden
f) Änderung der Vereinssatzung sowie Auflösung des Vereins

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder einzuberufen.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage zuvor bei dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

5. Die Beiträge gem. Ziff. 2 d) werden im ersten Quartal eines jeden Geschäfts-
jahres mittels Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder haben dem Verein gegen-
über entsprechende Einzugsermächtigungen zu erteilen. Bei Zahlungsverzug ist
der Verein berechtigt, Zinsen und Mahngebühren zu verlangen.


§10 Beschlüsse und Wahlen
1. Mitgliederversammlung und Vorstand beschließen mit einfacher Stim
men-
mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

2. Die Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Die Abstimmungen sind offen, wenn sich kein Widerspruch ergibt.

3. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Sie bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.


§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Hälfte der Vereinsmitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder und einer % Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.

3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluß zu fassen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt sie zwei Liquidatoren


§13 Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Satzung und deren Änderungen treten mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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Ab 01.01.2022 – ANPASSUNG DER MITGLIEDSBEITRÄGE.

Anpassung der Mitgliedsbeiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2019 (einstimmig):

Jahresbeitrag ab 01.01.22: 65,- € (bisher 55,- €).

Aufnahmegebühr: 30,- €.


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NEUE GRUNDSTEUER!
Informationen der Finanz-verwaltung Baden-Württemberg


Die Einführung der neuen Grund-
steuer ist für jedes Bundesland eine große Herausforderung. Der Fi-nanzverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land dabei so wenig Aufwand wie möglich haben und die Umsetzung der Reform effektiv abläuft.

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WEG-REFORM 2020


Am 1. Dezember 2020  sind die Änderungen des Wohnungs- eigentumsmodernisierungs- gesetzes (WeMoG) in Kraft getreten. Damit wird das WEG grundlegend verändert.

Infoblatt.52 | PDF-Download


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GEG –
GEBÄUDEENERGIEGESETZT:
ENERGIEAUSWEIS

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Seither ersetzt es die drei vormaligen Rechtsvorschriften
– Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)..

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Widerspruchsmöglichkeit von Betroffenen gegen den Karten-
dienst Apple Look Around.


Apple startet nunmehr auch in Deutschland mit Aufnahmen zu seinem 3D-Kartendienst "Look Around", der ähnlich wie Google Street View anhand von Kamera-
fahrzeugen Fotoaufnahmen von ganzen Städten fertigt und diese dann für die Nutzer online verfüg-
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Zuschuss für Vermieter soll Wohnraumsituation verbessern.

Der Gemeinderat beschließt Änderung der Zuschussregelung: Private Vermieter sollen dazu bewegt werden, der Stadt verstärkt Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

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Ab dem 1. November 2015 gilt
das neue Melderecht.


Mit dem Inkrafttreten müssen Vermieter bei der An- und Abmeldung ihrer Mieter mitwirken.
Im neuen Infoblatt 41 werden die wichtigsten Vermieter-Fragen zum neuen Melderecht beantwortet.
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bestätigung" nach § 19 Bundes-
meldegesetz zum Download"


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Beitragsinformation zur Mitgliedschaft Friedrichshafen:
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Mietspiegel und Mietpreis-Online-Rechner für Friedrichshafen:
www.mietspiegel.friedrichshafen.de

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Aktuelle Pressemitteilungen
Zentralverband:

www.hausundgrund.de
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Förderprogramme im Energie-
bereich für Wohngebäude in
Baden-Württemberg:
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